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Was ändert sich mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz?

 

Zum 01.07.2023 werden die Beitragssätze der Pflegeversicherung angepasst. Die Anhebung erfolgt differenziert nach Anzahl der Kinder. So zahlen Kinderlose  künftig 4%, Versicherte mit einem Kind 3,4% und für jedes weitere Kind erfolgen weitere Abschläge, die allerdings nur bis zum 25. Lebensjahr der Kinder gelten.

Der Beitragsanpassung stehen Leistungsverbesserungen gegenüber, zu denen Sie sich im Pflegestützpunkt für die Stadt und den Landkreis Landshut beraten lassen können.

Für pflegende Angehörige und pflegebedürftige Menschen, die zuhause leben, dürften vor allem die Erhöhungen des Pflegegeldes, der Pflegesachleistungen und das gemeinsame Jahresbudget von Bedeutung sein. Zum 1.1.24 werden die Geld- und Sachleistungen um 5% erhöht. Zum 01.01.25 erhöhen sich alle Leistungsbeträge (ambulant, teilstationär und vollstationär) um 4,5%.

Änderungen gibt es auch beim Pflegeunterstützungsgeld, welches ab dem 1.1.24 künftig pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person für bis zu 10 Arbeitstage gewährt wird.

Zum 1.7.25 werden Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt, welcher flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann. Pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren von dieser Regelung bereits ab 1.1.24, allerdings mit den aktuell gültigen Leistungsbeträgen (3.386 Euro).

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Die Regelungen erscheinen den Betroffenen manchmal als unübersichtlich und stellen oft eine weitere Überforderung im Pflegealltag dar. Nutzen Sie die Gelegenheit und holen Sie Beratung zu Ihrer individuellen Pflegesituation ein. Der Pflegestützpunkt unterstützt Sie gerne.

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